Mittwoch, 19 August 2020 14:17

Widerspruchskammer: Registrant muss Tierversuche für kosmetischen Inhaltsstoff durchführen Empfehlung

Die Widerspruchskammer hat zwei Entscheidungen der europäischen Chemikalienagentur (ECHA)  über geforderte Tierversuche für die Stoffe Homomenthylsalicylat (eine organische Verbindung, die in einigen Sonnencremes Verwendung findet) und 2-Ethylhexylsalicylat (ein Stoff, der als der als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln Verwendung findet) angenommen, obwohl die Substanzen ausschließlich als Inhaltsstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden.


In den angefochtenen Entscheidungen hatte die ECHA von einem Registranten verlangt, mehrere Studien an Wirbeltieren zu den Stoffen durchzuführen, um die Registrierungsanforderungen zu erfüllen. Der Registrant sollte eine 90-Tage-Studie zur subchronischen Toxizität, zwei pränatale Entwicklungstoxizitätsstudien und zwei erweiterte Ein-Generationen-Studien durchführen. In einem der beiden Fälle verlangte die ECHA vom Registranten zudem die Durchführung eines Tests zur sexuellen Entwicklung von Fischen.

Der Registrant argumentierte vor der Beschwerdekammer, dass die ECHA keine Studien an Wirbeltieren für Endpunkte der menschlichen Gesundheit verlangen kann, da die Stoffe ausschließlich als Bestandteile in kosmetischen Mitteln verwendet werden.

Die Beschwerdekammer befand, dass die REACH-Verordnung von den Registranten verlangen kann, Studien an Wirbeltieren durchzuführen, auch wenn die Substanz ausschließlich als Bestandteil in kosmetischen Mitteln verwendet wird. Die REACH-Verordnung enthalte keine automatische Ausnahme von den Informationsanforderungen für die Registrierung, wenn ein Stoff als Bestandteil in kosmetischen Mitteln verwendet wird. Ein Registrant könne eine Ausnahme nur dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweise, dass die Bedingungen für eine Anpassung (z.B. eine Ausnahmegenehmigung für die Studien) erfüllt seien.

Laut ECHA-Website steht die Schlussfolgerung im Einklang mit der Kosmetikverordnung, denn diese enthalte Einschränkungen für Wirbeltierversuche an Wirbeltieren für die Bestandteile kosmetischer Mittel. Diese Beschränkungen hindern die Registranten jedoch nicht daran, Versuche durchzuführen, um die Informationsanforderungen nach REACH zu erfüllen.

Quelle:
https://echa.europa.eu/about-us/who-we-are/board-of-appeal